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Rechtsgrundlagen

Die Bezeichnung von Wildruhezonen und Schutzgebieten erfolgt nach gültigem eidgenössischem, kantonalem oder kommunalem Recht. Die Bundesgesetzgebung gibt den Rahmen vor und verpflichtet die Kantone, Bestimmungen zum Schutz der Wildtiere vor Störung zu erlassen. Je nach Kanton wird das Recht zur Ausscheidung von Wildruhezonen weiter an die Gemeinden delegiert.

Die Störungsvermeidung ist laut Jagdgesetz Aufgabe der Kantone (Art. 7, Abs. 4 JSG). Seit 2012 schafft die revidierte Jagdverordnung mit einer neuen Bestimmung die Möglichkeit, dass die Kantone Wildruhezonen unmittelbar gestützt auf Bundesrecht bezeichnen können (Art. 4ter JSV). Diese gesamtschweizerische Regelung von Wildruhezonen bringt wesentliche Verbesserungen beim Vollzug: Die Kantone können damit die Schutzbestimmungen und deren Nichtbeachten direkt als Übertretung nach Bundesrecht ahnden.

Im Folgenden sind die Rechtsgrundlagen auf Bundesebene aufgeführt. Die kantonalen Gesetzestexte können bei der jeweiligen kantonalen Verwal­tung angefordert werden.

Bundesgesetz über die Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)

Art. 7 Abs. 4: Die Kantone sorgen für einen aus­rei­chen­den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)

Art. 4ter Ruhezonen für Wildtiere

  1. Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.
  2. Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.
  3. Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung.
  4. Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)

Art. 14 Abs. 2 Lit. a: Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken.

Verordnung über die Eidg. Jagdbanngebiete (VEJ)

Art. 5 Abs. 1: Lit. b: Tiere dürfen nicht gestört, ver­trie­ben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden.
Lit. g: Das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten.*


Art. 7 Absatz 4: Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die eidgenössischen Jagdbanngebiete sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.


* Anmerkung: Diese Bestimmung bezieht sich nicht allein auf das Skifahren, sondern auch auf weitere Schneesportarten wie Snowboard fahren und Schneeschuhlaufen. In den aktuellsten Ausgaben der offiziellen, von swisstopo herausgegebenen Schneeschuh- und Skitourenkarten eingezeichnete Routen gelten als «markiert».